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AHV-Nichterwerbstätige

AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige

Auch Nichterwerbstätige in der Schweiz sind verpflichtet AHV-Beiträge zu bezahlen, damit der Anspruch auf eine AHV-Rente im Pensionsalter besteht.

Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen (selbständig oder unselbständig) und Nichterwerbstätigen. Als Erwerbstätigkeit gilt aus Sicht der AHV eine persönliche Tätigkeit, welche auf Erzielung von Einkommen gerichtet ist und zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führt. Die Beitragspflicht als Nichterwerbstätige bei der AHV beginnt ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres. Beendet wird die Beitragspflicht, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Wer sich vorzeitig pensionieren lässt, bleibt also bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV-Beitragspflicht unterstellt.

Ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt oder nicht, bestimmt sich nach den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen und Gegebenheiten. Bei nachfolgenden Personen liegt allenfalls eine Nichterwerbstätigkeit vor:

  • vorzeitig Pensionierte, Teilzeitbeschäftigte, Partner von Pensionierten
  • Bezüger von IV-Renten, Empfänger von Krankentaggeldern
  • Verwitwete, Geschiedene, Partner von im Ausland erwerbstätigen Ehepartnern
  • Direktoren bzw. Geschäftsführer einer AG oder GmbH, welche keinen oder einen zu tiefen Lohn beziehen
  • Personen phone lookup , welche ausschliesslich Verwaltungsratshonorare beziehen
  • Studierende, Weltreisende, Inhaftierte und Internierte
  • Mitglieder von religiösen Gemeinschaften
  • Beschränkt arbeitsfähige Versicherte, ausgesteuerte Arbeitslose
  • im Konkubinat lebende Personen, die ausschliesslich den gemeinsamen Haushalt führen
  • nichterwerbstätige Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, die als Flüchtlinge anerkannt sind, eine Aufenthaltsbewilligung erhalten oder einen Anspruch auf eine Rente haben
  • Versicherte, die zwar erwerbstätig sind, wo jedoch die abgerechneten AHV-Beiträge gesamthaft weniger als der jährliche Mindestbeitrag von CHF 478 betragen
  • Versicherte, die weniger als neun Monate im Jahr oder weniger als 50% der üblichen Arbeitszeit erwerbstätig sind.

 

Nicht betroffen sind nichterwerbstätige Eheleute, sofern der andere Ehepartner bei der AHV als Erwerbstätiger gilt und dieser mindestens den doppelten Mindestbeitrag (2 x CHF 478 = CHF 956) pro Jahr entrichtet.

 

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