Das Steuerrecht ist in stetigem Wandel. Nachfolgend zwei aktuelle Themen dazu:
Rückerstattung der Verrechnungssteuer auch bei unvollständiger Steuererklärung
Die Verrechnungssteuer soll auch dann zurückerstattet werden, wenn die Einkünfte in der Steuererklärung fahrlässig nicht deklariert wurden. Das hat der Bundesrat beschlossen und die Botschaft dazu verabschiedet. Personen mit Wohnsitz im Inland erhalten die Verrechnungssteuer nur zurück, wenn sie die betreffenden Vermögenserträge bzw. Vermögenswerte in der Steuererklärung ordnungsgemäss deklarieren. Andernfalls verwirkt der Anspruch auf Rückerstattung.
Die Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Deklaration sollen gelockert werden. Steuerpflichtige Personen sollen die Möglichkeit erhalten, fahrlässig nicht deklarierte Einkommen, die der Verrechnungssteuer unterliegen, entweder spontan oder nach einer Intervention beziehungsweise Aufrechnung der Steuerbehörde nachträglich zu deklarieren. Die Nachdeklaration muss dabei vor Ablauf der Einsprachefrist zur Veranlagung erfolgen.
Ziel der Vorlage ist es, eine Doppelbelastung von Verrechnungs- und Einkommenssteuer auf Fälle zu beschränken, in denen eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt. Die Praxis bei fehlerhaften Deklarationen hatte sich in den letzten Jahren aufgrund mehrerer Bundesgerichtsurteile verschärft. Dies führte zu Kritik aus Politik und Wirtschaft, worauf der Bundesrat nun reagiert hat.
Die Vorlage ist in der Vernehmlassung im Grundsatz sehr positiv aufgenommen worden. Der Bundesrat schlägt in der Botschaft vor, dass die zuständige Steuerbehörde die Rückerstattung verweigern kann, ohne ein Strafverfahren abzuwarten. Die Vernehmlassungsvorlage hatte noch vorgesehen, den Rückerstattungsentscheid erst zu fällen, wenn ein Strafverfahren abgeschlossen ist.
Zudem beantragt der Bundesrat eine weitergehende Übergangsregelung, als in der Vernehmlassungsvorlage vorgeschlagen. Demnach können Rückerstattungen gemäss der neuen Regelung beantragt werden, wenn die Einsprachefrist bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung noch nicht abgelaufen ist.
Steuerabzüge für Kinderdrittbetreuung
Die Steuerabzüge für die externe Kinderbetreuung sollen erhöht werden. Das hat der Bundesrat beschlossen. Die Botschaft geht nun ans Parlament.
Bei der direkten Bundessteuer (DBST) sollen Eltern künftig die Kosten für die Kinderdrittbetreuung bis maximal 25 000 Franken pro Jahr und Kind vom Einkommen abziehen können. Heute liegt der Betrag bei 10 100 Franken.
In der Vernehmlassung hatte der Bundesrat zusätzlich vorgeschlagen Illinois area code , dass die Kantone mindestens einen Abzug von 10 000 Franken gewähren müssten. Dagegen ergab sich in der Vernehmlassung Widerstand. Deswegen verzichtet der Bundesrat darauf.