Ab 1. Januar 2020 gibt es bei den Sozialversicherungen (AHV/ALV, BVG, UVG, KTG und Säule 3a) nachfolgend aufgeführte Änderungen:
1. Säule (AHV / ALV):
- Der AHV-Beitragssatz für Arbeitnehmer steigt im 2020 von bisher 8.4% auf neu 8.7%. Der AHV/IV/EO-Beitragssatz steigt damit gesamthaft von 10.25% auf neu 10.55%. Von diesem Gesamtbeitrag bezahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte von 5.275%.
- Selbständigerwerbende bezahlen AHV/IV/EO-Beiträge zwischen minimal 5.344% und maximal 9.95%. Die Grenzbeträge der sinkenden Beitragstabelle bleiben hingegen unverändert. Der Mindestbetrag erhöht sich im 2020 auf neu CHF 496.00 pro Jahr.
- Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von bisher CHF 482.00 auf neu CHF 496.00 pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von bisher CHF 922.00 auf neu CHF 950.00 pro Jahr.
- Der Maximalbetrag der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO wird von bisher CHF 24’100.00 auf neu CHF 24’800.00 pro Jahr erhöht.
2. Säule (BVG):
- Im BVG (Obligatorium) wird der aktuell gültige Mindestzinssatz von 1.0% auf für das Jahr 2020 unverändert vorgegeben. Es gibt keine Neuerungen.
- UVG: Keine Neuerungen per 01.01.2020
3. Säule 3a
- Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt auch für das Jahr 2020 unverändert CHF 6’826.00 für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive neu CHF 34’128.00 für Personen ohne 2. Säule.
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