Ab 1. Januar 2022 gibt es bei den Sozialversicherungen (AHV/ALV, BVG, UVG, KTG und Säule 3a) nachfolgend aufgeführte Änderungen:
1. Säule (AHV / ALV):
- Per 2022 gibt es keine Anpassungen, eine allfällige Rentenerhöhung wird alle zwei Jahre und damit erst 2023 wieder geprüft.
2. Säule (BVG):
- Im BVG (Obligatorium) wird der aktuell gültige Mindestzinssatz von 1.0% auch für das Jahr 2022 unverändert vorgegeben. Es gibt keine Neuerungen.
- Der Mindestjahreslohn für die BVG-Unterstellung beträgt unverändert CHF 21’510.00.
3. Säule 3a
- Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt für das Jahr 2022 unverändert CHF 6’883.00 für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive CHF 34’416.00 für Personen ohne 2. Säule.
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