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Sozialversicherungen ab 01.01.2025

Ab 1. Januar 2025 gibt es bei den Sozialversicherungen (AHV/ALV, BVG, UVG, KTG und Säule 3a) nachfolgend aufgeführte Änderungen:

1. Säule (AHV / ALV):

  • Per 01.01.2025 werden die AHV/IV-Renten der Teuerung angepasst.
  • Bei Selbständigerwerbenden wird der Mindestbeitrag auf CHF 530.00 und die untere Einkommensgrenze auf CHF 10’100.00 erhöht.
  • Der jährliche Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige beträgt neu CHF 530.00.
  • Entgelte aus geringfügigen Löhnen sind neu CHF 2’500.00 pro Jahr.
  • Die Mindestansätze für Familienzulagen: Neu CHF 215.00 für eine Kinderzulage und CHF 268.00 für eine Ausbildungszulage.
  • Der erste Schritt der Angleichung des Frauenrentenalters wird 2025 umgesetzt. Frauen mit Jahrgang 1961 erreichen mit 64 Jahren und 3 Monaten das Referenzalter.

2. Säule (BVG):

  • Im BVG (Obligatorium) wird der aktuell gültige Mindestzinssatz von 1.25% auch für das Jahr 2025 unverändert vorgegeben.
  • Der Mindestjahreslohn für die BVG-Unterstellung beträgt neu CHF 22’680.00.

3. Säule 3a

  • Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt für das Jahr 2025 neu CHF 7’258.00 für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive neu CHF 36’288.00 für Personen ohne 2. Säule.
  • Ab 1. Januar 2025 sind Einkäufe in die Säule 3a zulässig. Das bedeutet, dass man Jahre, in denen man nicht den maximal möglichen Betrag in die Säule 3a einbezahlt hat (Lücke), später nachzahlen (einkaufen) und vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen kann.

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Sozialversicherungs-Kennzahlen ab 01.01.2025 (pdf)