Per 1. Juli 2016 tritt eine Revision des Obligationenrechts in Kraft, welche das Firmenrecht neu regelt. Es gibt folgende Änderungen:
Kontinuität des Firmennamens
Die Änderung des Obligationenrechts (OR) verfolgt das Ziel, dass der einmal gewählte Firmenname auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Insbesondere wird bei Personengesellschaften ein Gesellschafterwechsel ohne Änderung des Firmennamens möglich sein. Auch die Umwandlung in eine andere Rechtsform verlangt eine Änderung des Firmennamens nur noch hinsichtlich des Rechtsformzusatzes. Zudem wird künftig aus dem Firmennamen die jeweilige Rechtsform direkt erkennbar sein.
Gleiche Vorschriften bei der Firmenbildung
Ferner werden bei der Firmenbildung künftig für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften gelten. Ausser bei Einzelunternehmen besteht der Firmenname aus einem frei zu bildenden Kern, der mit dem entsprechenden Rechtsformzusatz ergänzt wird. Schliesslich wird mit der Änderung des Obligationenrechts die Ausschliesslichkeit des Firmennamens vereinheitlicht. Nach geltendem Recht müssen sich die Firmennamen von Personengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften nur von anderen formgleichen Gesellschaften am selben Ort unterscheiden, während die Ausschliesslichkeit des Firmennamens von Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Genossenschaften in der ganzen Schweiz gilt. Die Ausschliesslichkeit des Firmennamens wird neu für alle Gesellschaften auf die ganze Schweiz ausgedehnt.