Am 17. Juni 2016 hat das Eidgenössische Parlament die Unternehmenssteuerreform III verabschiedet. Was bedeutet das?
Die Unternehmenssteuerreform III (USR III) wurde in der Schweiz im Wesentlichen durch den Steuerstreit mit der EU und durch die Globalisierung des Steuerwettbewerbs ins Leben gerufen. Die Schweiz will mit der Modernisierung erreichen, dass sie die OECD- und EU-Standards erfüllt.
Das wichtigste Kernelement der Vorlage ist die Abschaffung von Sonderregelungen für Holding-, Verwaltungs- und gemischte Gesellschaften. Die Vorlage zielt darauf ab, mit dem höheren Kantonsanteil an der Bundessteuer die Voraussetzungen in den Kantonen für Steuersenkungen auf breiter Front zu schaffen. Daneben wurden international akzeptierte Massnahmen für die Unternehmungen geschaffen, damit sie durch den Wegfall des Holdingprivilegs und der damit einhergehenden höheren Steuerverluste nicht zu stark belastet werden. Die wichtigsten Beschlüsse:
Die Patentbox
Die Erträge aus Immaterialgüterrechten und vergleichbaren Rechten werden nur teilweise besteuert. Die Ermässigung darf höchstens 90% betragen. Dieses Instrument kommt ausschliesslich bei den kantonalen Steuern zur Anwendung und ist individuell durch jeden Kanton zu beschliessen.
Inputförderung (Abzüge für Forschung und Entwicklung)
Die Kantone können Unternehmen erlauben, mehr als die tatsächlichen Kosten für Forschung und Entwicklung zum Abzug zu bringen. Die Obergrenze liegt bei 150% des effektiven Aufwandes.
Zinsbereinigte Gewinnsteuer
Die Kantone können, um ihren Standort im Steuerwettbewerb zu verbessern, Unternehmen erlauben, auf überschüssigem Eigenkapital einen „fiktiven“ Zins abzuziehen, wenn die Dividenden mindestens zu 60% besteuert werden.
Dividendenbesteuerung
Nur jene Kantone können die zinsbereinigte Gewinnsteuer einführen, die Dividenden aus Beteiligungen ab 10% zu mindestens 60% besteuern. Heute können die Kantone die Höhe der Besteuerung selber festlegen.
Stille Reserven
Einheitliche Regeln zur Aufdeckung stiller Reserven erlauben es gewissen Unternehmen, den Verlust der Steuerprivilegien abzufedern. Zudem könnten sich neue Unternehmen mit grossen Reserven in der Schweiz ansiedeln.
Begrenzung
Patentbox, Inputförderung und zinsbereinigte Gewinnsteuer dürfen zusammengenommen zu einer steuerlichen Ermässigung von höchstens 80% führen. Es wird keine Nullbesteuerung geben.
Kapitalsteuer
Die Kantone können bei der Kapitalsteuer auf Patenten und Beteiligungen Erleichterungen gewähren. Auch für Holdinggesellschaften kann die Kapitalsteuer ermässigt werden.
Ergänzungsbeitrag
Für die ressourcenschwächsten Kantone wird während einer Übergangszeit ein Betrag von 180 Millionen Franken pro Jahr zur Verfügung gestellt. Die Modalitäten des Ressourcenausgleiches werden an die neuen steuerlichen Rahmenbedingungen angepasst.
Selbst wenn es zu einem Referendum kommt, könnte der angestrebte Zeitplan eingehalten werden: Bei einer Inkraftsetzung auf 2017 (mit einer zweijährigen Umsetzungsfrist in den Kantonen) ist eine Umsetzung auf 2019 möglich.
Am 6. Oktober 2016 wurde das Referendum gegen die Umsatzsteuerreform III eingereicht. Somit wird es voraussichtlich im Februar 2017 zu einer Volksabstimmung kommen.